Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lichtkontors von Gerhardt

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lichtkontors von Gerhardt


1. Geltungsbereich

(1) Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen des Lichtkontors von Gerhardt, d.h. alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen und zwar auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese Abweichungen Inhalt einer ausdrücklichen schriftlichen Individualvereinbarung zwischen dem Lichtkontor von Gerhardt (nachfolgend als "Lieferant" und als "LKG" bezeichnet) und dem Besteller geworden sind.

(3) Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird widersprochen. Sie gelten nur dann als vereinbart, wenn der Lieferant ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

(4) Sollten Erklärungen nach diesen Geschäftsbedingungen schriftlich zu erfolgen haben, wird dies auch durch die Textform gemäß § 126b BGB gewahrt.

2. Vertragsschluss, -Inhalt / Preise

(1) Sämtliche Angebote sind freibleibend.

(2) Die Bestellung des Kunden ist ein verbindliches Angebot, an das er zwei Wochen gebunden ist. Wir sind berechtigt, dieses Angebot durch Zusendung einer Auftragsbestätigung, aber auch durch Lieferung der bestellten Ware bzw. Erbringung der bestellten Leistung anzunehmen. Per Datenfernübertragung, EDV-Ausdruck oder elektronisch übermittelte Auftragsbestätigungen sind auch ohne Unterschrift gültig.

(3) Alle technischen Daten unserer Kataloge und sonstigen Verkaufsunterlagen, Listen und Zeichnungen sowie die Maß- und Gewichtsangaben sind sorgfältig erstellt, bei offensichtlichen Irrtümern bleiben nachträgliche Korrekturen vorbehalten.

(4) Alle von uns genannten Preise verstehen sich im Zweifel in der Währung Euro. Die Grundlage der Preisberechnung bilden die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Angebotspreise. Auf die jeweils gültigen Preislisten des Lichtkontors von Gerhardt wird lediglich hingewiesen. Diese Preislisten sind unverbindlich und stellen kein Angebot dar. Individuell ausgearbeitete schriftliche Angebote des Lieferers werden spätestens 30 Tage nach dem Datum des Angebotes unwirksam, soweit keine Annahme erfolgte.

(5) An allen von uns für den Kunden erstellten Zeichnungen, Plänen und Kalkulationsunterlagen behalten wir uns alle Rechte vor. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne unsere Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben, öffentlich zugänglich gemacht oder veröffentlicht werden. Sofern wir Zeichnungen und Pläne im Hinblick auf einen noch nicht erteilten Auftrag des Kunden erstellen, erhält der Kunde die von uns erstellten Zeichnungen und Pläne zur weiteren Verwertung nur dann, wenn er uns dafür eine Vergütung von 10 % der Bruttoangebotssumme zahlt.

(6) Bestellungen für Sonderanfertigungen können nicht storniert werden.

(7) Teillieferungen sind zulässig.

3. Lieferfristen und Verzug

(1) Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und sonstigen Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zuliefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltungen von vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Pflichten durch den Besteller voraus. Sind diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferfristen angemessen, soweit eine Verzögerung nicht von dem Lieferanten zu vertreten ist.

(2) Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.

(3) Beruht die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höherer Gewalt, z.B. Krieg, Aufruhr, oder auf ähnlichen Ereignissen wie z.B. Streik, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen etc., so verlängern sich die Fristen angemessen.

(4) Eine solche angemessene Verlängerung der Lieferfristen tritt auch ein bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung des Lieferanten.

(5) Der Besteller kann sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferzeit die Firma Lichtkontor von Gerhardt schriftlich auffordern innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern. Erst mit dieser Mahnung kommt das Lichtkontor von Gerhardt in Verzug.

(6) Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller unter Nachweis des ihm entstandenen Schadens eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5% bis zur Höhe von im Ganzen 5% vom Wert der verspätet gelieferten Ware verlangen. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit dem Lieferanten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist

4. Lieferung und Gefahrenübergang

(1) Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig, es sei denn, dass berechtige Interessen des Bestellers entgegenstehen.

(2) Lieferungen mit einem Warennettowert von über 1.000 € erfolgen innerhalb Deutschlands frei Haus, Baustelle, Empfangsstelle. Für Lieferungen unterhalb dieses Warennettowerts berechnet das Lichtkontor von Gerhardt eine Versand- und Bearbeitungspauschale.

(3) Soweit vom Kunden keine Bestimmung getroffen ist, erfolgt der Versand auf einem angemessenen Versendungsweg in einer produktüblichen Verpackung. Der Besteller genehmigt alle abweichenden Änderungen, die einer technischen Verbesserung der Ware behilflich sind.

(4) Abweichungen bezüglich der Abmessung, der technischen Gestaltung, des Gewichts und des Umfangs der zu liefernden Ware sind innerhalb der marktgerechten, produktspezifischen Toleranzen zulässig.

(5) Fehlerhafte oder lückenhafte Adressangaben des Kunden gehen zu dessen Lasten.

(6) Besondere und ausdrücklich gewünschte Versandarten des Kunden, wie z.B. Express oder Luftfracht, werden in voller Höhe vom Besteller getragen.

(7) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder Verlustes geht mit der Versendung bzw. der Übergabe an die den Transport ausführende Person auf den Besteller über. Dies gilt auch für den Fall, dass der Lieferant den Transport selbst bzw. durch seine Erfüllungsgehilfen vornimmt. Darüber hinaus geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald dieser nach Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft durch das LKG in Annahmeverzug gerät.

(8) Versicherungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden.

5. Zahlungsbedingungen

(1) Soweit nichts anderes vereinbart, sind alle Rechnungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Sie können nach Wahl des Lieferers auf andere, noch offenstehende Forderungen verrechnet werden. Die Zahlung gilt als erfolgt, sobald der Lieferant über den Betrag verfügen kann.

(2) Sollte der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung oder der Zugang dieser selbst unsicher, wird die Zahlung spätestens 10 Tage nach Erhalt der Leistung fällig. Somit tritt spätestens ab dem 31. Tag nach Erhalt der Leistung Verzug ein.

(3) Der Lieferant ist berechtigt sachlich und/oder zeitlich in sich abgeschlossene und bereits erbrachte Teillieferungen bzw. -leistungen ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Lieferungen und Leistungen separat abzurechnen.

(4) Kommt der Besteller mit einer Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, kann der Lieferant gegenüber dem Besteller Verzugszinsen in Höhe von 9% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB verlangen.

(5) Wird die Zahlung vom Besteller eingestellt oder wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, so wird die Gesamtforderung des Lieferers sofort fällig.

(6) Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Besteller nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertrag berechtigt.

(7) Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird mit dem am Tag der Leistungs- oder Rechnungsstellung gültigen Satz berechnet.

6. Eigentumsvorbehalt

(1) Alle gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben bis zu deren vollständiger Bezahlung Eigentum des Lichtkontors von Gerhardt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.

(2) Der Besteller tritt für den Fall des - im Rahmen des ordnungsgemäßen - Geschäftsbetriebes zulässigen Weiterverkaufs der Vorbehaltsware dem Lieferer bereits jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Lieferers die ihm aus dem Weiterverkauf entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Klärungen bedarf. Die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei deren Beendigung des Bestellers mit seinem Kunden ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren verkauft, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem Lieferer mit Vorrang vor den übrigen Forderungen denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert entspricht. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf befugt. Er ist nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z. B. Abtretung, zu verfügen. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller die Abtretung dem Kunden bekanntzugeben und dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden alle erforderlichen Unterlagen, z. B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, nicht einlösen von Schecks oder ist ein Insolvenzantrag gestellt, ist der Lieferant berechtigt, zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer den Besitz der Waren zu verschaffen. Die Zurücknahme der Vorbehaltsware bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts allein erfordert keinen Rücktritt des Lieferanten vom Vertrag und gilt auch nicht als konkludente Erklärung des Rücktritts vom Vertrag, es sei denn, der Lieferant erklärt ausdrücklich, dass diese Handlungen als Rücktritt zu verstehen seien.

(4) Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferanten zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % überschreitet, wird der Lieferant auf Verlangen des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

7. Entgegennahme

(1) Der Besteller hat dem Lieferer in angebrachter Frist vor Auslieferung der Ware verbindlich eine oder mehrere Personen(en) namentlich zu benennen, die zur Entgegennahme der Lieferung und Unterzeichnung des Lieferscheins bevollmächtigt ist bzw. sind. Dies gilt besonders dann, wenn Lieferanschrift vom Sitz des Bestellers abweicht.

(2) Sollte keine der von dem Besteller genannten bevollmächtigten Personen zum vereinbarten Liefertermin an dem vereinbarten Ort der Lieferung anwesend oder zur Annahme der Ware oder Leistung bereit sein, gerät der Besteller in Annahmeverzug mit der Folge, dass die Gefahr auf ihn übergeht. Weiterhin hat der Besteller die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass eine erneute Anlieferung vorgenommen werden muss.

(3) Bei Warenankunft ist der Besteller verpflichtet die Ware unverzüglich auf Transportschäden hin zu untersuchen und dem Frachtführer sowie dem Lieferer etwaige Schäden oder Verluste sofort mitzuteilen. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

8. Rücknahme von Waren

(1) Die Rücksendung mangelfreier Ware setzt das vorherige schriftliche Einverständnis des Lieferanten voraus. Ansonsten ist der Lieferant berechtigt, eine Rücknahme der Ware abzulehnen.

(2) Für eine Rücksendung berechnet der Lieferant pauschal eine Bearbeitungsgebühr von 30% des Warenwerts. Darüber hinaus hat der Besteller sämtliche Transport-, Verpackung- bzw. Umverpackungskosten und eventuelle Instandhaltungskosten im vollen Umfang zu tragen.

(3) Sonderanfertigungen können nicht zurückgenommen werden.

(4) Die Rücknahme von mangelfreier Ware mit einem Warennettowert von insgesamt unter 100,00€ ist nicht möglich.

9. Gewährleistung

(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist dieser Mangel beim Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung des Mangels erfolgt. Offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- oder Minderlieferung) sind innerhalb von 10 Werktagen ab Ablieferung anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Lichtkontors von Gerhardt für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(2) Bei berechtigter Beanstandung wird das Lichtkontor von Gerhardt nach eigenem Ermessen kostenlos nachbessern oder kostenlos Ersatz liefern. Solange wir unseren Pflichten auf Behebung der Mängel nachkommen hat der Besteller nicht das Recht Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Schlägt die Nachbesserung oder der Austausch fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Minderung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

(3) Für Transportschäden ist § 438 HGB einschlägig. Die Ware gilt als in vertragsgemäßem Zustand geliefert, wenn eine äußerlich erkennbare Beschädigung oder der Verlust nicht unverzüglich bzw. eine äußerlich nicht wahrnehmbare Beschädigung nicht innerhalb von 5 Tagen angezeigt wird. Unterlässt der Besteller die Anzeige so haftet er für den Schaden, der dem Lieferanten aus der Vermutungswirkung des § 438 HGB, insbesondere aus dem Verlust seiner Ansprüche gegen den Frachtführer, entsteht.

(4) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

(5) Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei natürlichem Verschleiß oder Schäden, die nach dem Gefahr Übergang infolge fehlerhafter oder fahrlässiger Behandlung, unverhältnismäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, fehlerhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht mehr reproduzierbaren Softwarefehlern.

(6) Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Veränderungen oder Instandsetzungs-Arbeiten durchgeführt, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(7) Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder des Produkthaftungsgesetzes zwingend gehaftet wird.

(8) Die Einsendung der beanstandeten Ware muss in fachgerechter Verpackung erfolgen.

(9) Der Besteller hat dem Lieferanten die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Alle erforderlichen Aufwendungen, die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung dienen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Lieferant, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Sollte sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt herausstellen, kann der Lieferant alle anfallenden Kosten für die Fehleranalyse auch nachträglich entsprechend den jeweils gültigen Preisen für Serviceleistungen verlangen.

(10) Ein- und Ausbaukosten sind von des Lichtkontor von Gerhardt nur dann zu tragen, wenn die Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde und wir den Mangel, der für die Geltendmachung der Nacherfüllungsansprüche ursächlich ist, zu vertreten haben.

(11) Nach erfolgter Instandsetzung sind anschließend auftretende offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Ware geltend zu machen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Ware geltend zu machen.

10. Haftung/Schadensersatz

(1) Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit nicht eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten besteht.

(2) Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit eine Begrenzung nicht aus einem anderen Grund wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns bzw. wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausgeschlossen ist.

(3) Bei von des Lichtkontor von Gerhardt zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung ist der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit der Lieferung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann, beschränkt, soweit dem Lieferanten nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann und keine zwingende Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit greift. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Besteller hat für den Fall, dass er von seinem Abnehmer oder dessen Abnehmer berechtigt auf Nacherfüllung in Anspruch genommen wird, dem Lieferanten binnen angemessener Frist die Möglichkeit zu geben, die Nacherfüllung selbst vorzunehmen, bevor er sich anderweitig "Ersatz" verschafft. Der Besteller hat diese Verpflichtung entsprechend seinem Abnehmer aufzuerlegen. Verletzt der Besteller diese Verpflichtungen, so behält sich der Lieferant vor, den Aufwendungsersatz auf den Betrag zu kürzen, der ihm bei eigener Nacherfüllung entstanden wäre. § 444 BGB bleibt unberührt.

(5) Aufwendungsersatz für Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung des Bestellers gegenüber seinem Kunden sind ferner ausgeschlossen, wenn der Besteller von seinem Recht, diese Art der Nacherfüllung bzw. beide Arten der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu verweigern, entgegen seiner Schadensminderungspflicht keinen Gebrauch gemacht hat und/oder den Aufwendungsersatz nicht auf einen angemessenen Betrag beschränkt hat.

(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als der vom Besteller angegebenen Empfängeranschrift verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für die Rückgriffs Haftung.

(7) Für die Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit der Ware oder Leistung gelten die für diese Ansprüche verbindlichen Verjährungsfristen. Für Schadenersatzansprüche aufgrund einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, sowie wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

11. Beistellware

(1) Alle vom Besteller oder dem Endkunden beigestellten Materialien, Erzeugnisse etc. (Beistellware) sind kostenfrei und spätestens 20 Werktage vor dem vereinbarten Liefertermin des Lieferanten an den Lieferanten zu liefern. Der Lieferant prüft die Beistellware nur auf Quantität sowie Transportschäden. Eine qualitative Prüfung der Beistellware findet nicht statt.

(2) Für Mängel, Schäden, welche auf die Beistellware zurückzuführen sind, übernimmt der Lieferant keine Sachmängelhaftung. Wird des Lichtkontor von Gerhardt auf Grund von Schäden, Mängel, die auf die Beistellware zurückzuführen sind, in Anspruch genommen, wird der Besteller die Lichtkontor von Gerhardt von diesen Forderungen freistellen.

12. Datenschutz

Die personenbezogenen Daten des Bestellers verarbeiten wir unter Beachtung der Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Alle Details finden Sie unter unserer Datenschutzerklärung.

13. Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Für die Rechtsbeziehung im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).

(2) Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Lüneburg. Das Lichtkontor von Gerhardt ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

14. Verbindlichkeit des Vertrags

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

15. Allgemeine Sicherheitshinweise

Der elektrische Anschluss muss ordnungsgemäß nach geltenden Normen und den nationalen sowie internationalen Sicherheits-
und Unfallverhütungsvorschriften erfolgen.

Beschädigte Leuchten dürfen nicht betrieben werden.

Keine Haftung für Schäden durch unsachgemäßen Einsatz.

Bei Instandsetzung nur Originalteile verwenden.

Tragfähigkeit der Decke und Befestigungselemente sicherstellen.

Betrieb der Leuchten

Die unzulässigen Umgebungstemperaturen reduzieren die Lebensdauer der Leuchte, im Extremfall droht der Frühausfall.

Zur Vermeidung von EMV-Problemen die Durchgangsverdrahtung nicht entlang der Leuchten Verdrahtung führen.

Steuereingänge von dimmbaren Leuchten mit handelsüblichen für Netzspannung geeigneten Leitungen anschließen Manipulationen der Hersteller OEM Produkte sind unzulässig Veränderung, Umarbeitung, Um-Kennzeichnung von Produkten sowie deren Verpackung sind unzulässig und verletzen u.a. unsere eingetragenen Warenzeichenrechte. Solche Modifikationen können technische Eigenschaften der Leuchten Produkte negativ beeinflussen, diese zerstören und möglicherweise Folgeschäden an anderen Objekten verursachen. Für durch derartige Modifikationen verursachte Schäden könne  der Hersteller & Lieferant LKG in keinem Fall verantwortlich gemacht werden.