
BMU Förderung von Sportstätten – Förderprogramm für energieeffiziente Sportanlagen und moderne Beleuchtungssysteme *Stand 11_2022
Übersicht zur Förderung von Sportstätten mit Schwerpunkt auf moderner, energieeffizienter LED-Beleuchtung, nachhaltigen Flutlichtanlagen und intelligenter Lichtsteuerung.
WER kann gefördert werden?
Förderfähig sind im Vereinsregister eingetragene Sportvereine mit anerkannter Gemeinnützigkeit, deren vorrangiger Vereinszweck der organisierte Sportbetrieb ist. Die Förderung von Sportstätten, Sportanlagen und Sportinfrastruktur erfolgt ausschließlich nach Art. 55 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
WAS kann gefördert werden?
Gefördert wird die energetische Sanierung und Modernisierung der Flutlichtanlage von Sportstätten in Kombination mit der Installation einer nutzungsgerechten, energieeffizienten Steuerungs- und Regelungstechnik, zum Beispiel durch Umrüstung auf LED-Flutlicht.
Förderfähig ist die Anschaffung aller notwendigen Anlagenkomponenten der neuen Sportstättenbeleuchtung inklusive moderner Steuerungs- und Regelungstechnik für eine effiziente, bedarfsgerechte Ausleuchtung.
Übernommen werden können Ausgaben für die Demontage und fachgerechte, umweltverträgliche Entsorgung der zu ersetzenden Leuchten, Masten und Altanlagen der bestehenden Flutlichtanlage.
Förderfähig sind außerdem Ausgaben für qualifiziertes Fachpersonal zur Planung, Montage und Installation der neuen energieeffizienten Beleuchtungsanlage auf der Sportstätte.
Ebenfalls berücksichtigt werden Ausgaben für qualifiziertes Fachpersonal zur Durchführung von photometrischen Messungen, zur lichttechnischen Abnahme sowie zur Sicherstellung der Einhaltung aller relevanten Normen und Richtlinien für Sportstättenbeleuchtung.
Hinweis:
Für Sportanlagen darf die Beleuchtungsstärke den Wert der in der DIN EN 12193 für die jeweilige Sportart vorgegebenen Beleuchtungsklasse III (für den einfachen Trainingsbetrieb) bzw. Beleuchtungsklasse II (für den Wettkampfbetrieb) um maximal 30 % überschreiten. Diese Vorgaben gelten für alle geförderten Sportstätten-Beleuchtungsanlagen und sind bei Planung, Auslegung und Umsetzung der neuen Flutlichtanlage verbindlich zu beachten.

