
BMU Förderung von Sportstätten – Förderprogramm für energieeffiziente Sportanlagen *Stand 11_2022
Informationen zur Förderung von Sportstätten mit Fokus auf moderne, energieeffiziente Beleuchtungssysteme und nachhaltige Flutlichtanlagen.
WER kann gefördert werden?
Förderfähig sind im Vereinsregister eingetragene Vereine mit Gemeinnützigkeitsstatus, deren vorrangiger Vereinszweck der Sport ist. Die Förderung von Sportstätten und Sportinfrastruktur erfolgt ausschließlich nach Art. 55 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
WAS kann gefördert werden?
Gefördert wird die Sanierung der Flutlichtanlage von Sportstätten in Kombination mit der Installation einer nutzungsgerechten, energieeffizienten Steuerungs- und Regelungstechnik.
Förderfähig ist die Anschaffung aller notwendigen Anlagenkomponenten inklusive moderner Steuerungstechnik.
Übernommen werden können Ausgaben für die Demontage und fachgerechte Entsorgung der zu ersetzenden Leuchten und Altanlagen.
Förderfähig sind außerdem Ausgaben für qualifiziertes Fachpersonal zur Installation der neuen Beleuchtungsanlage.
Ebenfalls berücksichtigt werden Ausgaben für qualifiziertes Fachpersonal zur Durchführung von photometrischen Messungen und zur Einhaltung der relevanten Normen.
Hinweis:
Für Sportanlagen darf die Beleuchtungsstärke den Wert der in der DIN EN 12193 für die jeweilige Sportart vorgegebenen Beleuchtungsklasse III (für den einfachen Trainingsbetrieb) bzw. Beleuchtungsklasse II (für den Wettkampfbetrieb) um maximal 30 % überschreiten. Diese Vorgaben gelten für alle geförderten Sportstätten-Beleuchtungsanlagen.
