1. Geltungsbereich
(1) Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für
alle Geschäftsbeziehungen des Lichtkontors von Gerhardt, d.h. alle Verträge,
Lieferungen und sonstige Leistungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen und zwar auch dann, wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese
Abweichungen Inhalt einer ausdrücklichen schriftlichen Individualvereinbarung
zwischen dem Lichtkontor von Gerhardt (nachfolgend als "Lieferant" und als "LKG"
bezeichnet) und dem Besteller geworden sind.
(3) Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Bestellers wird widersprochen. Sie gelten nur dann als
vereinbart, wenn der Lieferant ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(4) Sollten Erklärungen nach diesen Geschäftsbedingungen
schriftlich zu erfolgen haben, wird dies auch durch die Textform gemäß § 126b
BGB gewahrt.
2. Vertragsschluss, -Inhalt / Preise
(1) Sämtliche Angebote sind freibleibend.
(2) Die Bestellung des Kunden ist ein verbindliches Angebot,
an das er zwei Wochen gebunden ist. Wir sind berechtigt, dieses Angebot durch
Zusendung einer Auftragsbestätigung, aber auch durch Lieferung der bestellten
Ware bzw. Erbringung der bestellten Leistung anzunehmen. Per
Datenfernübertragung, EDV-Ausdruck oder elektronisch übermittelte
Auftragsbestätigungen sind auch ohne Unterschrift gültig.
(3) Alle technischen Daten unserer Kataloge und sonstigen
Verkaufsunterlagen, Listen und Zeichnungen sowie die Maß- und Gewichtsangaben
sind sorgfältig erstellt, bei offensichtlichen Irrtümern bleiben nachträgliche
Korrekturen vorbehalten.
(4) Alle von uns genannten Preise verstehen sich im Zweifel
in der Währung Euro. Die Grundlage der Preisberechnung bilden die zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses gültigen Angebotspreise. Auf die jeweils gültigen
Preislisten des Lichtkontors von Gerhardt wird lediglich hingewiesen. Diese
Preislisten sind unverbindlich und stellen kein Angebot dar. Individuell ausgearbeitete
schriftliche Angebote des Lieferers werden spätestens 30 Tage nach dem Datum
des Angebotes unwirksam, soweit keine Annahme erfolgte.
(5) An allen von uns für den Kunden erstellten Zeichnungen,
Plänen und Kalkulationsunterlagen behalten wir uns alle Rechte vor. Sie sind
vertraulich zu behandeln und dürfen ohne unsere Zustimmung nicht an Dritte
weitergegeben, öffentlich zugänglich gemacht oder veröffentlicht werden. Sofern
wir Zeichnungen und Pläne im Hinblick auf einen noch nicht erteilten Auftrag
des Kunden erstellen, erhält der Kunde die von uns erstellten Zeichnungen und
Pläne zur weiteren Verwertung nur dann, wenn er uns dafür eine Vergütung von 10
% der Bruttoangebotssumme zahlt.
(6) Bestellungen für Sonderanfertigungen können nicht storniert
werden.
(7) Teillieferungen sind zulässig.
3. Lieferfristen und Verzug
(1) Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und sonstigen
Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller
zuliefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltungen
von vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Pflichten durch den
Besteller voraus. Sind diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so
verlängern sich die Lieferfristen angemessen, soweit eine Verzögerung nicht von
dem Lieferanten zu vertreten ist.
(2) Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom
Lieferer ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
(3) Beruht die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höherer
Gewalt, z.B. Krieg, Aufruhr, oder auf ähnlichen Ereignissen wie z.B. Streik,
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen etc., so verlängern sich
die Fristen angemessen.
(4) Eine solche angemessene Verlängerung der Lieferfristen
tritt auch ein bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung des Lieferanten.
(5) Der Besteller kann sechs Wochen nach Überschreitung
eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferzeit die
Firma Lichtkontor von Gerhardt schriftlich auffordern innerhalb einer
angemessenen Frist zu liefern. Erst mit dieser Mahnung kommt das Lichtkontor
von Gerhardt in Verzug.
(6) Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller unter
Nachweis des ihm entstandenen Schadens eine Verzugsentschädigung für jede
vollendete Woche der Verspätung von 0,5% bis zur Höhe von im Ganzen 5% vom Wert
der verspätet gelieferten Ware verlangen. Darüberhinausgehende
Schadensersatzansprüche sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach
Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Die
Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit dem Lieferanten Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist
4. Lieferung und Gefahrenübergang
(1) Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig, es
sei denn, dass berechtige Interessen des Bestellers entgegenstehen.
(2) Lieferungen mit einem Warennettowert von über 1.000 €
erfolgen innerhalb Deutschlands frei Haus, Baustelle, Empfangsstelle. Für Lieferungen
unterhalb dieses Warennettowerts berechnet das Lichtkontor von Gerhardt eine
Versand- und Bearbeitungspauschale.
(3) Soweit vom Kunden keine Bestimmung getroffen ist,
erfolgt der Versand auf einem angemessenen Versendungsweg in einer
produktüblichen Verpackung. Der Besteller genehmigt alle abweichenden
Änderungen, die einer technischen Verbesserung der Ware behilflich sind.
(4) Abweichungen bezüglich der Abmessung, der technischen
Gestaltung, des Gewichts und des Umfangs der zu liefernden Ware sind innerhalb
der marktgerechten, produktspezifischen Toleranzen zulässig.
(5) Fehlerhafte oder lückenhafte Adressangaben des Kunden
gehen zu dessen Lasten.
(6) Besondere und ausdrücklich gewünschte Versandarten des
Kunden, wie z.B. Express oder Luftfracht, werden in voller Höhe vom Besteller
getragen.
(7) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder Verlustes
geht mit der Versendung bzw. der Übergabe an die den Transport ausführende
Person auf den Besteller über. Dies gilt auch für den Fall, dass der Lieferant
den Transport selbst bzw. durch seine Erfüllungsgehilfen vornimmt. Darüber
hinaus geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald dieser nach Zugang der
Anzeige der Versandbereitschaft durch das LKG in Annahmeverzug gerät.
(8) Versicherungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch
und auf Kosten des Kunden.
5. Zahlungsbedingungen
(1) Soweit nichts anderes vereinbart, sind alle Rechnungen
innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Sie können nach Wahl des
Lieferers auf andere, noch offenstehende Forderungen verrechnet werden. Die
Zahlung gilt als erfolgt, sobald der Lieferant über den Betrag verfügen
kann.
(2) Sollte der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder
Zahlungsaufstellung oder der Zugang dieser selbst unsicher, wird die Zahlung
spätestens 10 Tage nach Erhalt der Leistung fällig. Somit tritt spätestens ab
dem 31. Tag nach Erhalt der Leistung Verzug ein.
(3) Der Lieferant ist berechtigt sachlich und/oder zeitlich
in sich abgeschlossene und bereits erbrachte Teillieferungen bzw. -leistungen
ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Lieferungen und Leistungen
separat abzurechnen.
(4) Kommt der Besteller mit einer Zahlungspflicht ganz oder
teilweise in Verzug, kann der Lieferant gegenüber dem Besteller Verzugszinsen
in Höhe von 9% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB verlangen.
(5) Wird die Zahlung vom Besteller eingestellt oder wird die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, so wird die Gesamtforderung des
Lieferers sofort fällig.
(6) Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Minderung, auch wenn
Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden nur berechtigt, wenn die
Gegenansprüche rechtskräftig anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur
Zurückbehaltung ist der Besteller nur wegen Gegenansprüchen aus demselben
Vertrag berechtigt.
(7) Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird mit dem am Tag der
Leistungs- oder Rechnungsstellung gültigen Satz berechnet.
6. Eigentumsvorbehalt
(1) Alle gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben bis zu
deren vollständiger Bezahlung Eigentum des Lichtkontors von Gerhardt. Eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht
zulässig.
(2) Der Besteller tritt für den Fall des - im Rahmen des
ordnungsgemäßen - Geschäftsbetriebes zulässigen Weiterverkaufs der
Vorbehaltsware dem Lieferer bereits jetzt bis zur Tilgung sämtlicher
Forderungen des Lieferers die ihm aus dem Weiterverkauf entstehenden künftigen
Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer
besonderer Klärungen bedarf. Die Abtretung erstreckt sich auch auf
Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder
bei deren Beendigung des Bestellers mit seinem Kunden ergeben. Wird die
Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren verkauft, ohne dass für die
Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem
Lieferer mit Vorrang vor den übrigen Forderungen denjenigen Teil der
Gesamtpreisforderung ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert
entspricht. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen
Forderungen aus dem Weiterverkauf befugt. Er ist nicht berechtigt, über sie in
anderer Weise, z. B. Abtretung, zu verfügen. Auf Verlangen des Lieferers hat
der Besteller die Abtretung dem Kunden bekanntzugeben und dem Lieferer die zur
Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden alle erforderlichen Unterlagen,
z. B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, nicht einlösen von Schecks oder ist ein Insolvenzantrag
gestellt, ist der Lieferant berechtigt, zurückzutreten und die Vorbehaltsware
zurückzunehmen. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer den Besitz der
Waren zu verschaffen. Die Zurücknahme der Vorbehaltsware bzw. Geltendmachung
des Eigentumsvorbehalts allein erfordert keinen Rücktritt des Lieferanten vom
Vertrag und gilt auch nicht als konkludente Erklärung des Rücktritts vom
Vertrag, es sei denn, der Lieferant erklärt ausdrücklich, dass diese Handlungen
als Rücktritt zu verstehen seien.
(4) Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem
Lieferanten zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 %
überschreitet, wird der Lieferant auf Verlangen des Bestellers einen
entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
7. Entgegennahme
(1) Der Besteller hat dem Lieferer in angebrachter Frist vor
Auslieferung der Ware verbindlich eine oder mehrere Personen(en) namentlich zu
benennen, die zur Entgegennahme der Lieferung und Unterzeichnung des
Lieferscheins bevollmächtigt ist bzw. sind. Dies gilt besonders dann, wenn
Lieferanschrift vom Sitz des Bestellers abweicht.
(2) Sollte keine der von dem Besteller genannten
bevollmächtigten Personen zum vereinbarten Liefertermin an dem vereinbarten Ort
der Lieferung anwesend oder zur Annahme der Ware oder Leistung bereit sein,
gerät der Besteller in Annahmeverzug mit der Folge, dass die Gefahr auf ihn
übergeht. Weiterhin hat der Besteller die Mehrkosten zu tragen, die dadurch
entstehen, dass eine erneute Anlieferung vorgenommen werden muss.
(3) Bei Warenankunft ist der Besteller verpflichtet die Ware
unverzüglich auf Transportschäden hin zu untersuchen und dem Frachtführer sowie
dem Lieferer etwaige Schäden oder Verluste sofort mitzuteilen. Der Besteller
darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht
verweigern.
8. Rücknahme von Waren
(1) Die Rücksendung mangelfreier Ware setzt das vorherige
schriftliche Einverständnis des Lieferanten voraus. Ansonsten ist der Lieferant
berechtigt, eine Rücknahme der Ware abzulehnen.
(2) Für eine Rücksendung berechnet der Lieferant pauschal
eine Bearbeitungsgebühr von 30% des Warenwerts. Darüber hinaus hat der
Besteller sämtliche Transport-, Verpackung- bzw. Umverpackungskosten und
eventuelle Instandhaltungskosten im vollen Umfang zu tragen.
(3) Sonderanfertigungen können nicht zurückgenommen
werden.
(4) Die Rücknahme von mangelfreier Ware mit einem
Warennettowert von insgesamt unter 100,00€ ist nicht möglich.
9. Gewährleistung
(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass
dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB)
nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so
ist dieser Mangel beim Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Als
unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen nach
Entdeckung des Mangels erfolgt. Offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch-
oder Minderlieferung) sind innerhalb von 10 Werktagen ab Ablieferung
anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder
Mängelanzeige, ist die Haftung des Lichtkontors von Gerhardt für den nicht
angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(2) Bei berechtigter Beanstandung wird das Lichtkontor von Gerhardt
nach eigenem Ermessen kostenlos nachbessern oder kostenlos Ersatz liefern.
Solange wir unseren Pflichten auf Behebung der Mängel nachkommen hat der Besteller
nicht das Recht Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages
zu verlangen. Schlägt die Nachbesserung oder der Austausch fehl, kann der
Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Minderung der Vergütung oder
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei einer nur geringfügigen
Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem
Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
(3) Für Transportschäden ist § 438 HGB einschlägig. Die Ware
gilt als in vertragsgemäßem Zustand geliefert, wenn eine äußerlich erkennbare
Beschädigung oder der Verlust nicht unverzüglich bzw. eine äußerlich nicht
wahrnehmbare Beschädigung nicht innerhalb von 5 Tagen angezeigt wird.
Unterlässt der Besteller die Anzeige so haftet er für den Schaden, der dem
Lieferanten aus der Vermutungswirkung des § 438 HGB, insbesondere aus dem
Verlust seiner Ansprüche gegen den Frachtführer, entsteht.
(4) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
(5) Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei natürlichem
Verschleiß oder Schäden, die nach dem Gefahr Übergang infolge fehlerhafter oder
fahrlässiger Behandlung, unverhältnismäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, fehlerhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die
aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind, sowie bei nicht mehr reproduzierbaren Softwarefehlern.
(6) Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße
Veränderungen oder Instandsetzungs-Arbeiten durchgeführt, so bestehen für diese
und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(7) Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden,
die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des
Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder des Produkthaftungsgesetzes zwingend
gehaftet wird.
(8) Die Einsendung der beanstandeten Ware muss in
fachgerechter Verpackung erfolgen.
(9) Der Besteller hat dem Lieferanten die zur geschuldeten
Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die
beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Alle erforderlichen
Aufwendungen, die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung dienen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Lieferant, wenn
tatsächlich ein Mangel vorliegt. Sollte sich ein Mangelbeseitigungsverlangen
des Bestellers als unberechtigt herausstellen, kann der Lieferant alle
anfallenden Kosten für die Fehleranalyse auch nachträglich entsprechend den
jeweils gültigen Preisen für Serviceleistungen verlangen.
(10) Ein- und Ausbaukosten sind von des Lichtkontor von Gerhardt
nur dann zu tragen, wenn die Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck
in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde und
wir den Mangel, der für die Geltendmachung der Nacherfüllungsansprüche
ursächlich ist, zu vertreten haben.
(11) Nach erfolgter Instandsetzung sind anschließend
auftretende offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach
Zugang der Ware geltend zu machen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb
von sechs Monaten nach Zugang der Ware geltend zu machen.
10. Haftung/Schadensersatz
(1) Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus
welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem
Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit nicht
eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der Haftung
für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten besteht.
(2) Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit eine Begrenzung nicht aus einem anderen
Grund wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns bzw. wegen Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausgeschlossen ist.
(3) Bei von des Lichtkontor von Gerhardt zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung ist
der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils
der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit der Lieferung nicht in
zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann, beschränkt, soweit dem
Lieferanten nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann und
keine zwingende Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit greift. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt
hiervon unberührt.
(4) Der Besteller hat für den Fall, dass er von seinem
Abnehmer oder dessen Abnehmer berechtigt auf Nacherfüllung in Anspruch genommen
wird, dem Lieferanten binnen angemessener Frist die Möglichkeit zu geben, die
Nacherfüllung selbst vorzunehmen, bevor er sich anderweitig "Ersatz"
verschafft. Der Besteller hat diese Verpflichtung entsprechend seinem Abnehmer
aufzuerlegen. Verletzt der Besteller diese Verpflichtungen, so behält sich der
Lieferant vor, den Aufwendungsersatz auf den Betrag zu kürzen, der ihm bei
eigener Nacherfüllung entstanden wäre. § 444 BGB bleibt unberührt.
(5) Aufwendungsersatz für Aufwendungen im Rahmen der
Nacherfüllung des Bestellers gegenüber seinem Kunden sind ferner
ausgeschlossen, wenn der Besteller von seinem Recht, diese Art der Nacherfüllung
bzw. beide Arten der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu
verweigern, entgegen seiner Schadensminderungspflicht keinen Gebrauch gemacht
hat und/oder den Aufwendungsersatz nicht auf einen angemessenen Betrag
beschränkt hat.
(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich
erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort
als der vom Besteller angegebenen Empfängeranschrift verbracht worden ist, es
sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies
gilt entsprechend für die Rückgriffs Haftung.
(7) Für die Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche im
Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit der Ware oder Leistung gelten die für
diese Ansprüche verbindlichen Verjährungsfristen. Für Schadenersatzansprüche
aufgrund einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Verhaltens, sowie wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
11. Beistellware
(1) Alle vom Besteller oder dem Endkunden beigestellten
Materialien, Erzeugnisse etc. (Beistellware) sind kostenfrei und spätestens 20
Werktage vor dem vereinbarten Liefertermin des Lieferanten an den Lieferanten
zu liefern. Der Lieferant prüft die Beistellware nur auf Quantität sowie Transportschäden.
Eine qualitative Prüfung der Beistellware findet nicht statt.
(2) Für Mängel, Schäden, welche auf die Beistellware
zurückzuführen sind, übernimmt der Lieferant keine Sachmängelhaftung. Wird des
Lichtkontor von Gerhardt auf Grund von
Schäden, Mängel, die auf die Beistellware zurückzuführen sind, in Anspruch
genommen, wird der Besteller die Lichtkontor von Gerhardt von diesen Forderungen freistellen.
12. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten des Bestellers verarbeiten wir
unter Beachtung der Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Alle
Details finden Sie unter unserer Datenschutzerklärung.
13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Für die Rechtsbeziehung im Zusammenhang mit diesem
Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).
(2) Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem
Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Lüneburg.
Das Lichtkontor von Gerhardt ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers
zu klagen.
14. Verbindlichkeit des Vertrags
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht,
wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei
darstellen würde.
15. Allgemeine Sicherheitshinweise
Der elektrische Anschluss muss ordnungsgemäß nach geltenden Normen und den nationalen sowie internationalen Sicherheits-
und Unfallverhütungsvorschriften erfolgen.
Beschädigte Leuchten dürfen nicht betrieben werden.
Keine Haftung für Schäden durch unsachgemäßen Einsatz.
Bei Instandsetzung nur Originalteile verwenden.
Tragfähigkeit der Decke und Befestigungselemente sicherstellen.
Betrieb der Leuchten
Die unzulässigen Umgebungstemperaturen reduzieren die Lebensdauer der Leuchte, im Extremfall droht der Frühausfall.
Zur Vermeidung von EMV-Problemen die Durchgangsverdrahtung nicht entlang der Leuchten Verdrahtung führen.
Steuereingänge
von dimmbaren Leuchten mit handelsüblichen für Netzspannung geeigneten
Leitungen anschließen Manipulationen der Hersteller OEM Produkte sind
unzulässig Veränderung, Umarbeitung, Um-Kennzeichnung von Produkten sowie
deren Verpackung sind unzulässig und verletzen u.a. unsere
eingetragenen Warenzeichenrechte. Solche Modifikationen können
technische Eigenschaften der Leuchten Produkte negativ beeinflussen,
diese zerstören und möglicherweise Folgeschäden an anderen Objekten
verursachen. Für durch derartige Modifikationen verursachte Schäden könne der Hersteller & Lieferant LKG in keinem Fall verantwortlich gemacht
werden.